
Als Innenministerin Daniela Behrens und Verfassungsschutzpräsident Dirk Pejril im Februar überraschend ihr neues Gutachten zur AfD Niedersachsen vorlegten, waren die Erwartungen hoch – und die Enttäuschung war ebenfalls groß. Pejril verzichtete darauf, konkrete Belege zu nennen, denn diese seien ja vertraulich. Er beschränkte sich auf Werturteile. Viele Fragen blieben offen.
Inzwischen nun lässt sich die Argumentation des niedersächsischen Verfassungsschutzes etwas besser nachvollziehen. Das liegt an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Juni, deren umfangreiche Begründung jetzt veröffentlicht wurde. Die Richter wiesen den Eilantrag der AfD Niedersachsen gegen die Hochstufung zurück – und erklärten damit, der Argumentation des Verfassungsschutzes zu folgen. Das niedersächsische Verfassungsschutzrecht sieht vor, dass nach Ablauf einer Frist, in der eine Partei „Verdachtsobjekt“ ist, die Überprüfung entweder eingestellt wird oder eine Aufwertung zum „Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung“ geschieht. Die Frist endete in diesem Frühjahr – und Behrens entschied sich für den zweiten Weg. Das „Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung“ kann auch mit dem Begriff „gesichert rechtsextremistisch“ umschrieben werden. Im Urteilstext ist zu lesen, dass die Hochstufung unumgänglich war, wenn man weiterhin die AfD beobachten will. Und dieser Wille bei der Landesregierung ist ungebrochen.
Aber welche Anforderungen sind an diesen Schritt gestellt – und reicht die Begründung dafür aus? Die Richter urteilen: „Es liegen zu Tatsachen verdichtete Anhaltspunkte dafür vor“, dass es im AfD-Landesverband Bestrebungen gebe, „den Schutz der Menschenwürde außer Geltung zu setzen“ steht in der Entscheidung. Ebenfalls gebe es solche „verdichteten Anhaltspunkte“ zu „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ (fdGO), auch gegen die Demokratie und das Rechtsstaatsgebot. Hier wagt sich das Gericht weit vor und betont gleichzeitig, dass bloße Anhaltspunkte nicht ausreichen, diese müssten sich vielmehr erhärtet haben. Aber ist das gerecht gegenüber der AfD Niedersachsen mit ihren 8000 Mitgliedern, die inzwischen 37 Kreisverbände und eine stabile Landtagsfraktion hat?

In der Urteilsbegründung wird deutlich, wie der Verfassungsschutz in seinem – vertraulichen – Gutachten argumentiert hat. Demnach beruft sich der Verfassungsschutz auf „programmatische Schriften, Grundsatzpapiere, Publikationen und öffentliche Äußerungen, insbesondere über öffentliche Social-Media-Accounts“. Da der AfD „Bestrebungen“ gegen die fdGO vorgeworfen werden, gehe es nicht bloß um Meinungsäußerungen, sondern „ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Zieles“. Diese „Bestrebungen“ müssten, so betonen die Richter, tatsächlich „nachgewiesen“ werden. Das gelte etwa, wenn Positionen verknüpft würden mit konkreten Ankündigungen. Die Richter des Verwaltungsgerichts werfen der AfD einen „völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“ vor, sie wolle das deutsche Volk in seinem „ethnisch-kulturellen Bestand“ erhalten und ziele „auf eine Vermeidung der Vermischung mit anderen Ethnien“ ab. Außerdem spreche die AfD von „Remigration“, „Umvolkung“ und einem „großen Austausch“. Ausländer würden pauschal als Kriminelle bezeichnet, und die anderen Parteien würden als „Kartellparteien“ verunglimpft. Die konkreten Ziele sind dann die Abschiebung oder die Änderung der Rechtsordnung.
Aber ist dieser Vorwurf tragfähig? Die AfD selbst hatte, wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht, in dem Verfahren deutlich widersprochen. Begriffe wie „Remigration“ oder „Umvolkung“ seien mehrdeutig – und aus dem AfD-Konzept dazu gehe klar hervor, dass es nur um die Rückführung jener Ausländer gehe, die ausreisepflichtig seien. Bundesweit seien mehr als zwei Millionen Menschen ausreisepflichtig – und weitergehende Positionen des Rechtsextremen Martin Sellner würden von der AfD auch nicht unterstützt. Eine "millionenfache Remigration" könne sich daher durchaus auf die ausreisepflichtigen Personen beziehen. Die Bezeichnung „Altparteienkartell“ sei überdies als polemische Kritik zu deuten und beschreibe lediglich, dass die AfD meine, das Staatsamt besser ausfüllen zu können. Damit sei keine Ablehnung des politischen Systems verbunden - und anderslautende Positionen gebe es in den Programmen auch nicht.
Diese Einwände überzeugten das Gericht nicht. Die Richter sehen in zugespitzten Äußerungen von AfD-Politikern keine Entgleisungen Einzelner, vielmehr seien diese „prägend“ für die gesamte Partei. Dass die freie Meinungsäußerung gilt, ist nach Ansicht des Gerichts für den Verfassungsschutz kein Hinderungsgrund, wie aus dem Urteilstext hervorgeht: „Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen.“ Eine Auslegung oder Deutung von solchen Aussagen, wie sie die AfD in ihrer Entgegnung verlangt hatte, sei „nicht geboten“. Immerhin wird der AfD aber bescheinigt, dass bei ihr von einer „Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus nicht gesprochen“ werden könne – es gebe „keine grundsätzliche Verherrlichung oder explizite Befürwortung des Nationalsozialismus im Ganzen“. Dennoch stelle man fest, dass die AfD Gegner als Feinde betrachte und „durch aggressive Rhetorik in der Gesamtheit ein gesellschaftliches Klima erzeugt, das durchaus anstiftend auf die Anwendung von Gewalt gegen Parteien und ihre Anhängerschaft sowie bestimmte Bevölkerungsgruppen wirken könnte“. Auch das ist wieder eine sehr weitgehende Formulierung, die wohl ausblendet, wie stark vor allem AfD-Politiker selbst Ziel von Angriffen – etwa der Antifa – geworden sind und immer noch werden.

Worauf nun stützen sich die harten Vorwürfe des Verfassungsschutzes, die das Verwaltungsgericht im Wesentlichen teilt? Es werden Zitate geliefert von den AfD-Landtagsabgeordneten Vanessa Behrendt, Stephan Bothe und Delia Klages, von den Bundestagsabgeordneten Jörn König und Dirk Brandes, von den AfD-Kreisvorsitzenden und -Vorständen aus Rotenburg, Wolfsburg, Hannover und Cloppenburg. Der Kreisverband Rotenburg, in dem Marie-Thérèse Kaiser Vorsitzende ist, postete am 8. Juni 2023 auf Facebook: „Es zerreißt einem das Herz und dreht den Magen um, wenn man sieht, wie internationale Globalisten unseren Kontinent durch die Masseninvasion von kulturfremden und vielfach kranken Individuen fluten und unsere Frauen und Kinder zum Fraß vorwerfen.“ Stehen solch rassistische Aussagen nun für die gesamte Partei – und prägen sie sogar die Partei? Die Richter erklären einerseits, dass in keiner Äußerung von AfD-Vertretern ausdrücklich die Forderung erhoben wird, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund einen abgewerteten Status zuzuweisen. Die „große Anzahl“ von Aussagen aus der AfD, die sich gegen als fremd empfundene Menschen wenden, lege aber „hinreichend nahe“, dass die AfD bei entsprechenden Mehrheiten auch Maßnahmen ergreifen würde, „die deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund aufgrund ihrer Abstammung diskriminieren“.
Auch das ist eine sehr weitreichende Aussage der Richter, die ergänzt wird durch generelle Zweifel gegenüber allen AfD-Vertretern, die sich deutlich gemäßigter ausdrücken. Ihnen hält das Verwaltungsgericht Hannover „Whistling“ vor: „Es handelt sich um eine Form der codierten Sprache, die es erlaubt, eine versteckte Bedeutung in Aussagen einzubetten, die nur eine eigene Anhängerschaft versteht bzw. erkennt. Hierdurch kann eine Aussage regelmäßig für nicht eingeweihte Hörer unverfänglich erscheinen, während sie für die eigenen Anhänger eine völlig andere Bedeutung hat.“ Diese Position ist deshalb bemerkenswert, weil sie den Schlüssel dafür liefert, bestimmte Aussagen von AfD-Politiker als prägend und charakteristisch einzustufen, während andere dann als unbedeutend oder verschleiernd abgetan werden. So scheint es in diesem Urteil geschehen zu sein.
Was aber entgegnet das Gericht auf das Argument, all diese Vorwürfe, die AfD wolle die Menschenwürde, die Demokratie und das Rechtsstaatsprinzip abschaffen, entbehrten jeder Grundlage in den Programmen und Beschlüssen der Partei? Es wird im Urteil auf die Rolle des Verfassungsschutzes als „präventive Vorfeldmaßnahme“ verwiesen. „Wäre die sichere Kenntnis einer internen Planung zur Beseitigung von Elementen der fdGO Voraussetzung einer solchen Beobachtung, wäre die Beobachtung nicht mehr notwendig, sondern es könnten direkt repressive Maßnahmen ergriffen werden.“ Mit anderen Worten: Aus dieser Sicht reichen die Vermutungen aus, um den Verfassungsschutz tätig werden zu lassen. Hier aber könnte das Gericht schnell in Widerspruch zu sich selbst geraten – denn ganz zu Beginn hatten die Richter noch hervorgehoben, dass für die Hochstufung der AfD „zu Tatsachen verdichtete Anhaltspunkte“ nötig seien. Sind diese aber vom Verfassungsschutz wirklich geliefert worden, wenn sich die Behörde auf Zitate von einem Dutzend Abgeordneten, Kreisvorständen und sonstigen Funktionären beschränkt?
Noch ein Punkt im Urteil weckt Zweifel. Dort heißt es, „in der Gesamtschau der Äußerungen prägen verfassungsfeindliche Haltungen“ die AfD „in quantitativer Hinsicht, während praktisch keine Gegenpositionierung erfolgt“. Das ist eine höchst gewagte Aussage, denn sie unterstellt, dass die zitierten radikalen und Ausländerfeindlichkeit geprägten Aussagen in der AfD dominant seien. Um das festzustellen, müsste aber die gesamte Bandbreite aller Aussagen von Funktionsträgern erfasst und bewertet werden. Es darf bezweifelt werden, dass dies in dem Verfassungsschutz-Gutachten zur niedersächsischen AfD geschehen ist – und dass die Richter des Verwaltungsgerichts danach gefragt hätten. Im Urteil heißt es weiter, die AfD Niedersachsen habe sich in den vergangenen Jahren „stetig radikalisiert“ und das völkisch-nationalistische Lager sei dominant geworden. Auch das ist eine Position, die eigentlich nur auf der Basis einer soziologischen Untersuchung der AfD-Mitgliedschaft getroffen werden könnte. Unterm Strich bleibt damit die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover gegen den Eilantrag der AfD einerseits hoch interessant mit Blick auf die Argumentation des Verfassungsschutzes – gleichzeitig aber höchst zweifelhaft hinsichtlich einiger sehr weitgehender Schlussfolgerungen der Richter.


