
Zahlreiche Institutionen in Niedersachsen haben zum Ziel, das bürgerschaftliche Engagement und den Einsatz für die demokratische Staatsform zu fördern. Diese Ziele wollen SPD und Grüne nun auch in einem Gesetz verankern. Gleichzeitig soll ein neues Recht auf Verbandsklage eingeführt werden. „Antidiskriminierungsverbände“, so heißt es im Gesetzentwurf, sollen Klage erheben können. Das soll dann gelten, wenn eine Landesbehörde eine Person benachteiligt. Auch Gründe für die Benachteiligung werden aufgezählt – rassistische Positionen, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder die Weltanschauung, das Alter oder die sexuelle Identität. Allerdings gibt es eine Einschränkung, so sollen sich die Klagen nicht auf Einzelfälle beziehen, sondern zwingend „strukturelle Benachteiligungen“ betreffen. Das heißt, dass es um wiederkehrende Probleme nach ähnlichem Muster gehen muss.
Der Plan von Rot-Grün steckt in den Paragraphen 22 und 23 des „Gesetzes zur Förderung der Demokratie und des bürgerschaftlichen Engagements“, das jetzt von den beiden Koalitionsfraktionen vorgelegt wurde. Ein Bestandteil dieses Vorhabens ist die gesetzliche Absicherung der Landeszentrale für politische Bildung (LzpB). Dass diese eine „teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“ ist, dem Wissenschaftsministerium untersteht, das Gedankengut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung festigen soll und Vernetzungsstelle für Akteure der politischen Bildungsarbeit sein soll, ist zwar bisher schon bekannt. Doch jetzt erhält das eine gesetzliche Grundlage – einschließlich der Bestellung des Kuratoriums. Auch das Recht dieser LzpB, Arbeitsverträge zu schließen und die Mitarbeiter nach Tarif zu bezahlen, wird ausdrücklich verankert. Hintergrund dieser Initiative ist offenbar die Sorge vor ähnlichen Entwicklungen wie im benachbarten Sachsen-Anhalt. Dort hatte die bei den Landtagswahlen siegreiche AfD verkündet, die dortige Landeszentrale abzuschaffen. In Niedersachsen wäre das nach der aktuellen Rechtslage ebenfalls möglich, und zwar bisher über eine Verordnung der Regierung. Künftig, sobald das rot-grüne Gesetz beschlossen und verkündet ist, wäre für die Abschaffung oder Schwächung der LzpB ein Gesetzesbeschluss erforderlich. Allerdings hätte jeder künftige Landtag die Chance, über eine Gesetzesänderung die eigenen Vorstellungen durchzusetzen.
Das „Demokratiefördergesetz“ hat nun noch weitere Inhalte. So wird ausdrücklich festgelegt, dass das Land bei der Förderung der Demokratie mit Kommunen, Bildungseinrichtungen, Wissenschaft, Zivilgesellschaft „und weiteren geeigneten Akteursgruppen“ zusammenwirken muss. In ihrer Bedeutung bei der Erfüllung dieser Aufgabe werden der Landespräventionsrat und seine Untergliederungen, die Stiftung niedersächsische Gedenkstätten, der Antisemitismus-Beauftragte, der Landes-Migrationsbeauftragte, die Behindertenbeauftragte und der Opferschutzbeauftragte erwähnt. Das Land wird verpflichtet, diese Institutionen und Strukturen „als wesentliche Bestandteile der Demokratieförderung und des bürgerschaftlichen Engagements“ zu erhalten. Auch der Anspruch auf Förderung vom Land wird festgeschrieben, wenn auch nur allgemein.
Im fünften Teil des Gesetzentwurfes, der unter der Überschrift „Diskriminierungsschutz“ steht, werden die Bedingungen dafür genannt, dass ein „Antidiskriminierungsverband“ anerkannt wird und damit ein Verbandsklagerecht erhält: Er darf nicht gewerbsmäßig oder nur vorübergehend agieren, muss den Zweck der Beseitigung von Benachteiligung nach Rasse, Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexuelle Identität verfolgen, muss sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und muss nach der organisatorischen und personellen Ausstattung erwarten lassen, dass eine qualifizierte Beratung und Unterstützung geleitet werden kann. Die Anerkennung soll „das für Antidiskriminierung zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Landesstelle“ aussprechen. Das nähere Verfahren, so schlagen SPD und Grüne in ihrem Entwurf vor, soll die Landesregierung per Verordnung festlegen. Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Bajus, betonte den Unterschied zum Antidiskriminierungsgesetz des Bundes. Dieses sehe zwar schon Klagemöglichkeiten vor, wenn es um strukturelle Benachteiligung geht - allerdings sei das Bundesgesetz nicht auf behördliche Regeln der Länder anwenden. Dieses Defizit wolle man jetzt beseitigen.


